Arbeitsmedizinische Vorsorgen (Vorsorgeuntersuchungen)

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge (früher Vorsorgeuntersuchung genannt) ist eine individuelle Maßnahme des Arbeitsschutzes. Sie zielt darauf, sich aus der Arbeit /Tätigkeit ergebende Beanspruchungen aufzudecken und arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten zu erkennen und zu verhüten. Sie soll also feststellen, ob bei der Ausübung der Tätigkeit ein Gesundheitsrisiko / eine Gesundheitsgefährdung besteht und dabei helfen, die Gesundheit zu erhalten.

Fragen zum Thema bestehen auf Seiten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese Darstellung soll einige beantworten helfen.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verpflichtet und hat die Kosten für diese zu tragen. Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.

Für den Arzt oder die Ärztin gilt die ärztliche Schweigepflicht.

Wie läuft eine Vorsorge ab?

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin führt mit dem Mitarbeitenden zu Beginn ein Beratungsgespräch, erfragt die Krankenvorgeschichte, stellt Fragen zur ausgeübten Tätigkeit und den Arbeitsbedingungen, möglichen früheren Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Ob eine Untersuchung notwendig ist, wird durch den Arzt oder die Ärztin entschieden. Natürlich erfolgt eine Aufklärung über den Untersuchungsinhalt, ihren Zweck und die Risiken - wie sie auch durch andere Fachärzte, wie den Hausarzt, erfolgt. Natürlich muss das Einverständnis zur Untersuchung vorliegen.

Nach Abschluss wird eine Vorsorgebescheinigung ausgestellt, die Auskunft über den Vorsorgeanlass, das Datum und den Folgetermin beinhaltet. Sie enthält KEINE Angaben zu Untersuchungsergebnissen und Befunden enthält. Ergebnisse und Befunde werden nur dem Beschäftigten durch den Arzt mitgeteilt (auf Wunsch ausgehändigt) und beraten.

Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorgen

Es wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden. Eine Pflichtvorsorge ist auch ein Muss für den Beschäftigten, denn ohne sie sie darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Die Pflichtvorsorge gibt es bei Arbeiten mit großen Risiken für die Gesundheit, zum Beispiel bei sehr hoher Lärmbelastung, bei Arbeiten in Röntgenlabors oder mit hohen Infektionsrisiken.

Pflichtvorsorge
§ 4 ArbMedVV
  Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ansonsten droht ein Bußgeld oder Strafe.   Der Beschäftigte ist zur Teilnahme verpflichtet. Die Tätigkeit darf nur nach Teilnahme an der Pflichtvorsorge ausgeübt werden. Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen.
Angebotsvorsorge
§ 5 ArbMedVV
  Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ansonsten droht ein Bußgeld.   Der Beschäftigte kann freiwillig teilnehmen, eine Ablehnung ist möglich und bleibt ohne Folgen. Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen.
Wunschvorsorge
§ 5a ArbMedVV
  Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen bei Tätigkeiten, bei denen eine Schädigung der Gesundheit nicht ausgeschlossen ist.  

Der Beschäftigte muss von sich aus danach fragen, damit der Arbeitgeber sie ihm ermöglichen muss.

 

 

Einschlägige Rechtsgrundlage: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Eine Einrichtung der

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