Arbeitsmedizinischer Dienst ingepp|AMD

Wir begrüßen Sie auf den Seiten des Arbeitsmedizinischen Dienstes am Institut für Gesundheit, Prävention und Pflege (ingepp|AMD).

Wir sind Ihr Partner für den Gesundheitsschutz im Unternehmen, im Betrieb, im Beruf – kurz: in der Arbeitswelt.

Wir stehen bei der Umsetzung der (Unternehmer-)Aufgabe Gesunderhaltung der Belegschaft, bei der Vermeidung arbeits- und berufsbedingter Erkrankungen und von Unfällen zur Seite. Für die Mitarbeitenden sind wir der ansprechbare Betriebsarzt / die ansprechbare Betriebsärztin.

Unseren Arbeitsschwerpunkt sehen wir im östlichen Mecklenburg-Vorpommern. Wir kennen Land und Leute, die Lebenssituationen der Menschen und die Situationen unserer Unternehmen. Wir sind hier verwurzelt und unterstützen mit unserer Arbeit das Engagement in unserer Region.

Basis unserer Arbeit bildet ein Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten|Team, Unternehmen und deren Mitarbeitenden, regionale Erreich- und persönliche Ansprechbarkeit.

Leistungen der Arbeitsmedizin
Betriebsarzt und Aufgabe

Gesundheitsschutz im Unternehmen

Passgenaue Umsetzung,
orientiert am Menschen und am Unternehmen

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen sicherzustellen. Einschlägige Rechtsgrundlagen finden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) oder in der DGUV Vorschrift 2.

Wir unterstützen Unternehmen, Arbeitgeber und Beschäftigte im betrieblichen Gesundheitsschutz mit folgendem Portfolio:

  • Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung nach DGUV2 im Bereich Arbeitsmedizin
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgen („Vorsorgeuntersuchungen“)
  • Durchführung von Schulungen und Unterstützung von Unterweisungen
  • Unterstützung im Gesundheits- und Sozialmanagement
  • Untersuchungen Verkehrsmedizin, Reisemedizin
  • Eignungsuntersuchungen

Wir erstellen Ihnen gerne einen auf Ihre betriebliche Situation bezogenen Betreuungsvorschlag.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge (früher Vorsorgeuntersuchung genannt) ist eine individuelle Maßnahme des Arbeitsschutzes. Sie zielt darauf, sich aus der Arbeit /Tätigkeit ergebende Beanspruchungen aufzudecken und arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten zu erkennen und zu verhüten. Sie soll also feststellen, ob bei der Ausübung der Tätigkeit ein Gesundheitsrisiko / eine Gesundheitsgefährdung besteht und dabei helfen, die Gesundheit zu erhalten.

Fragen zum Thema bestehen auf Seiten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese Darstellung soll einige beantworten helfen.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verpflichtet und hat die Kosten für diese zu tragen. Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.

Für den Arzt oder die Ärztin gilt die ärztliche Schweigepflicht.

Wie läuft eine Vorsorge ab?

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin führt mit dem Mitarbeitenden zu Beginn ein Beratungsgespräch, erfragt die Krankenvorgeschichte, stellt Fragen zur ausgeübten Tätigkeit und den Arbeitsbedingungen, möglichen früheren Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Ob eine Untersuchung notwendig ist, wird durch den Arzt oder die Ärztin entschieden. Natürlich erfolgt eine Aufklärung über den Untersuchungsinhalt, ihren Zweck und die Risiken – wie sie auch durch andere Fachärzte, wie den Hausarzt, erfolgt. Natürlich muss das Einverständnis zur Untersuchung vorliegen.

Nach Abschluss wird eine Vorsorgebescheinigung ausgestellt, die Auskunft über den Vorsorgeanlass, das Datum und den Folgetermin beinhaltet. Sie enthält KEINE Angaben zu Untersuchungsergebnissen und Befunden enthält. Ergebnisse und Befunde werden nur dem Beschäftigten durch den Arzt mitgeteilt (auf Wunsch ausgehändigt) und beraten.

Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorgen

Es wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden. Eine Pflichtvorsorge ist auch ein Muss für den Beschäftigten, denn ohne sie sie darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Die Pflichtvorsorge gibt es bei Arbeiten mit großen Risiken für die Gesundheit, zum Beispiel bei sehr hoher Lärmbelastung, bei Arbeiten in Röntgenlabors oder mit hohen Infektionsrisiken.

Pflichtvorsorge
§ 4 ArbMedVV
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ansonsten droht ein Bußgeld oder Strafe. Der Beschäftigte ist zur Teilnahme verpflichtet. Die Tätigkeit darf nur nach Teilnahme an der Pflichtvorsorge ausgeübt werden. Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen.
Angebotsvorsorge
§ 5 ArbMedVV
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ansonsten droht ein Bußgeld. Der Beschäftigte kann freiwillig teilnehmen, eine Ablehnung ist möglich und bleibt ohne Folgen. Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen.
Wunschvorsorge
§ 5a ArbMedVV
Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen bei Tätigkeiten, bei denen eine Schädigung der Gesundheit nicht ausgeschlossen ist. Der Beschäftigte muss von sich aus danach fragen, damit der Arbeitgeber sie ihm ermöglichen muss.

Einschlägige Rechtsgrundlage: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Bei der Eignungsuntersuchung handelt es sich um eine arbeitsmedizinische Untersuchung eines Beschäftigten mit einer konkreten Fragestellung zur Eignung in Bezug auf die vorgesehene oder ausgeübte Tätigkeit.

Sie ist KEINE Vorsorge(untersuchung) und sollte von diesen getrennt erfolgen. Mit dieser Darstellung soll auch eine Abrenzung zu den Vorsorgen erfolgen.

Die Untersuchung wird seitens des Arbeitgebers aus allgemeinen oder aus einem bestimmten Grund veranlasst. Sie kann während des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang einer betrieblichen Wiedereingliederung nach schwerer Krankheit und einer Rehabilitation, vor dem Hintergrund von Unfallhäufigkeit, vieler Krankentage oder bei Verdacht auf eine Suchterkrankung stehen.

Vielfach erfolgt die Eignungsuntersuchung jedoch auf Grundlage einer konkreten Rechtsgrundlage und zielt darauf ab, nur Tätigkeiten zu übertragen, für die der Beschäftigte geeignet ist, ohne sich und Dritte zu gefährden oder eine bessondere Verantwortung für Dritte besteht. Das trifft auf Beamte, Piloten, Lokführer, oder Busfahrer zu. Sie erfolgt als Untersuchung vor der Einstellung und als nachfolgende Untersuchung.

Auch hier werden dem Arbeitgeber keine Diagnosen und Befunde übermittelt, sondern nur das Ergebnis: =geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet. Es gilt die ärztliche Schweigepflicht.

Die Eignungsuntersuchung gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Mitarbeiter in Abhängigkeit vom Ergebnis entsprechend seinen Fähigkeiten und Eignungen ein- oder innerhalb des Unternehmens umzusetzen. Der Betriebsarzt berät nicht nur den Arbeitgeber sondern auch den Arbeitnehmer bei bedingter oder Nicht-Eignung hinsichtlich einer möglichen Verweisungstätigkeit im Unternehmen, der Unterstützungsmöglichkeiten des Integrationsamtes, der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit.

In der DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“ erfolgen weitere Erläuterungen, anhand derer sich orientieren lässt.

Erfahrene Mediziner, engagierte Assistenten, interdisziplinäre Zusammenarbeit

Das Team besteht aus erfahrenen Arbeitsmediziner/innen und den arbeitsmedizinischen Assistenten.

Die Arbeitsmediziner wirkt mit anderen Fachärzten (Allgemeinmedizinern, Augenärzten, Radiologen, Pneumologen, Karddiologen) sowie Psychologen, Sozialpädagogen und insbesondere mit Sicherheitsfachkräften (SiFa, Ingenieuren für Arbeitssicherheit) zusammen.